Mandatsbedingungen

Der Rechtsanwälte
Küpers-Quill, Fischer, Rathner, Quinkenstein*, Groß-Heynck* und Unland*
Westend 27, 46399 Bocholt

In Sachen
werden in Verbindung mit der erteilten Vollmacht folgende Mandatsbedingungen vereinbart:

  1. Das Mandat wird sämtlichen Rechtsanwälten der Sozietät erteilt. Auch soweit nur einem bestimmten Rechtsanwalt der Sozietät das Mandat erteilt wurde, erfolgt die Rechnungsstellung durch die Sozietät. Dies gilt nicht für Straf- und Bußgeldangelegenheiten, in welchen das Mandat den Rechtsanwälten, welche in der Vollmacht benannt sind, erteilt wird.
  2. Geschuldet wird nur die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg.
  3. Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telelonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich.
  4. Die Haftung der beaultragten Rechtsanwälte wegen einfacher Fahrlässigkeit wird auf einen Höchstbetrag von 1 Million Euro für ein Schadensereignis beschränkt. Aul die Rückzahlung des Gebührenanspruchs seitens des Auftraggebers wird verzichtet. lm Einzelfall bieten wir die Vermittlung einer gesonderten Einzelversicherung an.
  5. Soweit eine Honorarvereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen wurde, bestimmt sich die Vergütung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen. Insoweit wird insbesondere darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Höhe der Vergütung der Gegenstandswert ist. Auch die Beratung ist kostenpflichtig. Sofern der Auftraggeber Verbraucher ist und keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro netto; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebührjedoch höchstens 190 Euro netto.
  6. Die Sozietät ist berechtigt, für die entstandene und voraussichtlich noch entstehende Vergütung einen angemessenen Vorschuss zu fordern.
  7. Sämtliche erwachsenden Kostenerstattungsansprüche und andere Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten, werden an die Sozietät abgetreten, sofern zum Zeitpunkt des Erstattungsanspruches Forderungen gegen den Auftraggeber bestehen. Die Sozietät ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen. Die Sozietät nimmt die Abtretung an.
  8. Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Anwalts. Für Schwarz-Weiß-Fotokopien werden die ersten 50 Seiten mit 0,50 Euro und jede weitere Seite mit 0,15 Euro abgerechnet. Der Anwalt kann auch zu Beweiszwecken Fotos, Videos und anderes Bildmaterial anfertigen. Er wird in diesem Fall die Selbstkosten zuzüglich 5,00 Euro Vorhaltekosten je Vorgang dem Mandanten in Rechnung stellen, ohne Rücksicht darauf, ob diese bei einem Gericht als erstattungsfähig anerkannt werden oder nicht. Farbkopien werden mit 1 ,50 Euro (= 1,74 Euro inkl. Mehrwertsteuer) berechnet. Überschreiten Einzelkosten den Betrag von 30,00 Euro, so holt der Rechtsanwalt das Einverständnis des Mandanten ein.
  9. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt einen gesonderten Auftrag dar. Die Deckungsanfrage ist daher grundsätzlich nicht mit der Vergütung in der Sache selbst abgegolten. Der Rechtsanwalt wird jedoch eine einfache außergerichtliche Deckungsanlrage mit dem Rechtsschutzversicherer als Serviceleistung im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ohne Berechnung übernehmen. Geht die Tätigkeit des Rechtsanwaltes über eine einfache Deckungsanfrage hinaus, erfolgt eine weitergehende Tätigkeit nur aufgrund eines besonderen zu vergütenden Auftrages seitens des Auftraggebers. Je nach Versicherungsvertrag sind die Rechtsschutzversicherer nicht verpflichtet, die gesamte Vergütung des Anwalts zu erstatten. So werden z. B. grundsätzlich die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Dienstreisen nicht übernommen. Diese Kosten sind dann von dem Mandanten selbst zu tragen.
  10. Ist der Mandant wegen seines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die entstehende Anwaltsvergütung selbst zu tragen, ist er verpflichtet, dies bereits bei Beauftragung zu offenbaren. ln diesem Fall wird der Mandant dann auf die Möglichkeit der Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe hingewiesen. Erhält der Mandant Prozesskostenhilfe, muss er im Fall des Unterliegens die Anwaltskosten der Gegenseite auf jeden Fall selbst übernehmen. Sofern die Gewährung der Prozesskostenhilfe vom Gericht versagt wird, ist der Mandant ebenfalls zur Zahlung der
    Anwaltsvergütung verpflichtet.
  11. Der Auftraggeber ist darauf hingewiesen worden, dass es im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. lnstanz (auch außergerichtlich) keine Kostenerstattung durch den Gegner gibt. Er hat seine eigenen Anwaltskosten zu tragen, auch wenn er obsiegt.
  12. Der Rechtsanwalt erbringt seine anwaltliche Leistung am Sitz der Kanzlei. Der Mandant hat die Vergütung ebenfalls am Sitz der Kanzlei zu begleichen (Erfüllungsort gem. § 362 Abs. 1 BGB).
  13. Allgemeine lnformationspflicht nach § 36 VSBG: Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle: Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.oro, zuständig. Die Rechtsanwälte der Sozietät sind grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
  14. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen unwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die der Gewollten am nächsten kommt.

(*Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis)
Stand August 2021