Pferderecht im Westmünsterland

Sie wollen einen Pferdekaufvertrag schließen? Wann liegt beim Pferdekauf ein Sachmangel vor? Wer haftet bei Pferdetritt? Wie kündige ich einen Pferdeeinstellvertrag?

Gerne hilft Ihnen Rechtsanwältin Quinkenstein aus Bocholt bei der Lösung ihrer Probleme im Pferderecht.

Rechtsanwältin Quinkenstein ist leidenschaftliche Dressurreiterin, Züchterin, sowie Pferderechtlerin und steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. In allen Bereichen des Pferderechts steht sie Ihnen gerne zur Verfügung. Sie setzt sich für „Ihr gutes Recht“ engagiert ein.

Nehmen Sie Kontakt auf!

Unsere Telefonnummer: 02871 2789-0

Zum Pferderecht gehören insbesondere die Bereiche:Pferdekaufvertrag

  • Ankaufsuntersuchung
  • Pferdeeinstellverträge
  • Halterhaftung
  • Pferde im Straßenverkehr
  • Pferdehaltung
  • Reitunfall
  • Vereinsrecht

Eine professionelle pferderechtliche Beratung zahlt sich aus. Das Pferderecht basiert zwar auf den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts, allerdings mit ein paar Besonderheiten. Rechtsanwältin Quinkenstein berät und vertritt Ihre Interessen in allen Belangen rund um das Pferd.

Die Kosten der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vertretung richten sich auch in Pferderechtssachen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Demnach kommt es auf den Gegenstandswert an, der individuell zu ermitteln ist.

Sollten Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben, legen Sie den vom Gericht zu erteilenden Beratungshilfeschein bitte direkt bei der Erstberatung vor.

Sollten Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wird der entsprechende Antrag über uns beim Gericht eingereicht. Das Formular zu den „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ finden Sie hier.

FAQ Pferderecht

Was ist eine Ankaufsuntersuchung?

Das Adhäsionsverfahren bietet dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit, einen gegen den Beschuldigten aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch (wie z.B. Schadensersatz oder Schmerzensgeld) bereits im Strafverfahren geltend zu machen.

Die Ankaufsuntersuchung wird im Fachjargon von Pferdeleuten oft mit dem „TÜV“ von Kraftfahrzeugen verglichen und auch so bezeichnet. Sie dient als wichtigstes Kriterium für den Käufer um darüber Kenntnis zu erlangen, in welchem gesundheitlichen Zustand sich das Pferd befindet. Es gibt sowohl die kleine – als auch die große Ankaufsuntersuchung. Bei der kleinen Ankaufsuntersuchung (zwischen 100,00 und 250,00 Euro) beurteilt der Tierarzt zunächst den Allgemeinzustand des Pferdes. Dazu werden Herz und Lunge abgehört, sowie Fell, Augen, Zähne und die Haut des Pferdes kontrolliert. Die Temperatur, die Atemfrequenz und der Puls werden gemessen. Weiter wird der Rücken abgetastet, um den Knochenbau zu überprüfen. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der kleinen Ankaufsuntersuchung sind das Vortraben auf gerader und gebogener Linie, sowie eine Beugeprobe der einzelnen Beine des Pferdes.
Bei der großen Ankaufsuntersuchung werden einzelne Körperbereiche des Pferdes nicht nur abgetastet, sondern es werden im Schnitt zehn Röntgenaufnahmen von Sprunggelenken, Fesselgelenken und Hufen gemacht. Zusätzlich können noch Röntgenaufnahmen von besonders relevanten Körperbereichen des Pferdes wie zum Beispiel an den Dornfortsätzen oder an den Knien des Pferdes gemacht werden. Das kann der Auftraggeber individuell bestimmen. Der Preis für eine große Ankaufsuntersuchung liegt bei 500,00 bis 1500,00 Euro. Die Röntgenklassen I bis IV, in die das Pferd nach der großen Ankaufsuntersuchung bisher eingeteilt wurde, sind seit 2018 übrigens abgeschafft worden.
Weiter wird auch dringend dazu geraten eine Blutprobe des Pferdes durchführen zu lassen. Dies gerade auch im Hinblick auf mögliche entzündungshemmende Medikamente oder anderweitige Dopingmittel.
Häufige Kriterien für die Wahl zwischen der kleinen oder der großen Ankaufsuntersuchung sind der vorgesehene Einsatzbereich und der Wert des Pferdes. Man sollte sich aber vor Augen führen, dass dies keine Kriterien dafür sind, wenn das Pferd nicht umfassend untersucht worden ist, und sodann als Folge hohe Tierarztkosten anfallen.
Rechtliche Einordnung der Ankaufsuntersuchung?
Eine Tierarztuntersuchung ist grundsätzlich ein tierärztlicher Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages. Es wird kein Werkvertrag geschlossen. Der Tierarzt hat auch Anspruch auf sein Honorar, wenn die tierärztliche Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg führt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankaufsuntersuchung jedoch um einen Werkvertrag. Der Tierarzt schuldet hier einen konkreten Erfolg in Form eines Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes am Tag der Untersuchung. Dies ist im Bereich der Tiermedizin eine der wenigen Ausnahmen, bei denen ein Tierarzt werkvertraglich tätig wird.


Wer haftet bei einer fehlerhaften Ankaufsuntersuchung?

Im Falle eines Rechtsstreits ist für die Frage, ob ein falsches Gutachten erstellt worden ist, ein Sachverständiger heranzuziehen. Bei der großen Ankaufsuntersuchung sind die Röntgenbilder bei dem Tierarzt der diese durchgeführt hat, vorhanden, da der Tierarzt hier eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht (§ 28 III 2 Röntgenverordnung (RöV)) hat. Diese können dann durch einen Sachverständigen bewertet werden, um dann zu beurteilen, ob der Tierarzt der die Ankaufsuntersuchung durchgeführt hat, richtige Befunde erhoben hat. Auf jeden Fall schuldet der Tierarzt bei der Ankaufsuntersuchung einen fehlerfreien Befund des Pferdes. Erfüllt er diese Pflicht nicht oder schlecht und kann dies dem Tierarzt auch nachgewiesen werden haftet er nach §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB auf Ersatz des Schadens, der bei dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes gekauft hat. Im Übrigen besteht zwischen dem Tierarzt und dem Verkäufer eine gesamtschuldnerische Haftung. Der Käufer muss schließlich auch nicht gemäß §§ 242, 254 II 1 BGB zunächst den Verkäufer in Anspruch nehmen. Ihm steht es frei, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt.


Worauf sollte beim Pferdekauf geachtet werden?

Auf diese Frage kann die Beantwortung nur nach vielerlei Kriterien erfolgen. Beispielsweise ist von einem mündlichen oder Online-Pferdekaufvertrag zunächst abzuraten. Zu einer Ankaufsuntersuchung ist definitiv zu raten. Zwischen Privatpersonen zum Beispiel kann die Haftung für Mängel in der Regel ausgeschlossen werden, so dass besondere Achtsamkeit geboten ist, wenn ein Pferd von einer Privatperson erworben wird. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Pferd aus dem Ausland erworben wird. Mängelansprüche sind gegeben falls dann im Ausland geltend zu machen.